EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) DER FIRMA
VPF VEREDELUNGSGESELLSCHAFT MBH FÜR
PAPIERE UND FOLIEN CO. KG, SPROCKHÖVEL
Stand: Juni 2021
I. Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der VPF-Veredelungsgesellschaft mbH für Papiere und Folien Co. KG (im Folgenden auch „VPF“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltslos annehmen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Jede Bestellung und/ oder Bestelländerung ist vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen. Dieser ausdrücklichen Annahme durch den Verkäufer steht die konkludente Annahme des Angebots zum Vertragsschluss durch den Beginn der Ausführungen durch den Verkäufer gleich.
2.3 Die VPF ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies für den Verkäufer zumutbar ist. Eine solche Vertragsänderung hat die beidseitigen Auswirkungen, insbesondere Mehr- und Minderkosten sowie Auswirkungen auf den Terminplan angemessen zu berücksichtigen.
2.4 Abweichungen von unserer Bestellung und den vorgelegten Unterlagen oder Änderungen in der Beschaffenheit, Güte, Leistungsfähigkeit oder bei den Rohstoffen oder dem Fertigungsprozess der zu liefernden Waren oder Leistungen gegenüber der bisher gelieferten oder vereinbarten Ausführung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und sind mindestens zwölf Monate vorher schriftlich anzukündigen.
2.5 Bei Lieferung nach Zeichnungen oder Plänen und Spezifikationen der Ware durch uns sind die angegebenen Maße, Toleranzen und Spezifikationen genauestens einzuhalten. Sie gehen etwaigen allgemeinen Normen vor.
2.6 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums von mindestens neun Monaten den Zeitpunkt des Abrufs und die Höhe der jeweils abzunehmenden Menge (soweit nicht anderweitig vereinbart) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung unseres jeweiligen Bedarfs zu bestimmen.
III. Leistung, Lieferung und Lieferverzug
3.1 Zur Weitergabe des Auftrages oder eines Auftragsteils an Dritte (Unterlieferanten) bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, soweit es sich nicht um geringfügige Nebenarbeiten handelt. Der Verkäufer steht für von ihm beauftragte Dritte auch dann ein, wenn unsere Zustimmung zur Weitergabe vorliegt.
3.2 Die auf unseren Bestellungen vermerkten Liefer-/Leistungstermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Ist für die Leistungserbringung eine Frist vereinbart, so beginnt diese, soweit nicht anders geregelt, mit Zugang der Bestellung beim Verkäufer.
3.3 Sobald der Verkäufer erkennen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies der VPF unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Verkäufer diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis der VPF gegenüber nicht berufen.
3.4 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Ziff. 1.5 bleibt unberührt.
3.5 Befindet sich der Verkäufer in Verzug, sind wir nach vorheriger schriftlicher Androhung berechtigt, für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Eine hiernach gezahlte Vertragsstrafe wird auf den vom Verkäufer zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts bedarf.
3.6 Sämtliche Lieferungen erfolgen stets frei Haus einschließlich Verpackung an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Sprockhövel zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.7 Sofern die Liefergegenstände Maschinen, Einrichtungen oder Gerätschaften sind, hält der Lieferant Ersatzteile für die Dauer der gewöhnlichen Nutzung der gelieferten Ware, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren, lieferbereit und wird VPF bei Bedarf zu marktüblichen Konditionen beliefern.
3.8 Soweit ein Liefertermin vereinbart ist, behält sich VPF bei vorzeitiger Anlieferung vor, die Lieferung auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden. Entscheidet sich VPF gegen eine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Verkäufers bei VPF.
IV. Gefahrübergang und Annahmeverzug
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen geltend bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
4.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich frei Haus inkl. Verpackung sowie zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertragen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
5.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Verkäufer darf Forderungen aus der Geschäftsverbindung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte abtreten.
VI. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
6.1 An unseren eigenen Skizzen, Entwürfen, Plänen, Reinzeichnungen, Originalen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Verkäufer hat derartige Unterlagen auf seine Kosten im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, sie insbesondere sach- und fachgerecht zu pflegen und zu warten. Sie sind in ordnungsgemäßen Zustand jederzeit auf unser Verlangen einschließlich gefertigter Kopien an uns herauszugeben, spätestens dann, wenn sie zur Auftragsausführung nicht mehr benötigt werden.
6.2 Sämtliche Gegenstände der vorstehend genannten Art dürfen lediglich im Rahmen der Zusammenarbeit mit uns und im Rahmen der Zweckbestimmung verwendet werden. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten weder zur Besichtigung noch zur Verfügung überlassen werden.
6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für solche Gegenstände, die der Lieferant zur Herstellung der für uns bestimmten Erzeugnisse selbst herstellt oder herstellen lässt und deren Herstellkosten wir ganz oder teilweise tragen, gleichgültig ob diese Gegenstände nach den jeweils treffenden Vereinbarungen unser Eigentum werden oder nicht.
6.4 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
6.5 Die Übereignung von Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
6.6 Akzeptieren wir im Wege einer individuellen Vereinbarung ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die VPF bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt; hilfsweise gilt der einfache und auf den Weiterverkauf verlängerte Eigentumsvorbehalt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes. Das gilt insbesondere für den erweiterten, den weitergeleiteten und den auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt.
VII. Mängelhaftung und sonstige Gewährleistung
7.1 Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die geschuldete Ware und/oder Leistung keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Verkäufer leistet darüber hinaus Gewähr dafür, dass die geschuldete Lieferung oder Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Produktsicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-vorschriften entspricht.
7.2 Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich auch auf von Unterlieferanten hergestellte und/oder zugelieferte Teile und von Unterlieferanten erbrachte Leistungen.
7.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemässen Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.5 Beanstandete Teile bleiben bis zu deren Ersatz in unserem Besitz und Eigentum. Sie werden Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Ersatzes an den Verkäufer zurückübereignet.
7.6 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von Dritten beseitigen lassen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit, vorher unterrichten.
7.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
VIII. Versicherungen
Der Verkäufer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal und/oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine branchenübliche Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die uns über die Deckungssummen der Versicherungen ggf. zustehen, bleiben unberührt.
IX. Lieferantenregress
9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurde.
X. Produzentenhaftung
10.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle nach Ziff. 1.1 ist der Verkäufer auch verpflichtet, dem Besteller etwaige Aufwendungen nach §§ 683, 670 oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich für uns aus oder in Zusammenhang mit einer rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Dies gilt auch für vorsorgliche Rückrufaktionen.
10.3 Der Verkäufer hat zur Abdeckung dieses Risikos eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und zu unterhalten.
10.4 Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10.5 Im Übrigen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
XI. Qualitätssicherung und Dokumentation
11.1 Der Verkäufer hat eine wirksame Qualitätssicherung (etwa nach ISO 9001 oder etwaigen nachfolgenden oder ergänzenden Normen) durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Auf Aufforderung weist uns der Verkäufer entsprechende Maßnahmen nach.
11.2 Wir sind berechtigt, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Ankündigung selbst oder durch vom Verkäufer beauftragte Dritte zu überprüfen.
11.3 Soweit der Verkäufer Lieferant im Sinne von Art. 3 Nr. 32 REACH-VO (Verordnung (EG) 1907/2006) ist, verpflichtet er sich zur Erfüllung der Pflichten, die ihn in Bezug auf die Lieferung der Ware treffen.
11.4 Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die von uns bekanntgegebenen Verwendungen wirksam registriert sind, sofern sie nicht von der Registrierpflicht ausgenommen sind, und dass diese, sofern erforderlich, zugelassen sind. Für die von Erzeugnissen im Sinne von Art. 7 REACH-VO freigesetzte Stoffe gilt dieses entsprechend.
11.5 Der Verkäufer ist gem. Gute Labor-Praxis (GLP), ChemG und GefstoffV sowie REACH-VO verpflichtet, uns unaufgefordert die notwendigen, vorgeschriebenen Informationen, Merk- und/oder Datenblätter sowie die Prüfberichte zu übergeben. Der Verkäufer hat sich dabei an die gesetzlichen allgemeinen und besonderen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu halten und gleiches, sofern existent von seinen Vorlieferanten zu verlangen. Spätestens mit Lieferung sind VPF alle erforderlichen Informationen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Gebrauchsanweisungen, entweder in schriftlicher oder elektronischer Form auszuhändigen.
XII. Einhaltung von Gesetzen
12.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
12.2 Der Verkäufer wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
12.3 Der Verkäufer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der dem Verkäufer gemäß dieser Regelung treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
XIII. Nachhaltigkeit
Von dem Verkäufer wird erwartet, dass sein Geschäftsbetrieb und Geschäftsgebaren auf eine nachhaltige Ressourcen-Nutzung ausgerichtet ist. Der Verkäufer ist in diesem Zusammenhang zur Umsetzung ethischer, sozialer und ökologischer Standards angehalten. VPF ist berechtigt, das Nachhaltigkeitsniveau des Verkäufers durch eine abgefragte Selbsteinschätzung (z.B Online, schriftlicher Fragebogen, etc.) oder durch einen durch VPF oder einen Dritten durchgeführten Vor-Ort-Audit zu überprüfen.
XIV. Verjährung
14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB eine vorzeitige Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung frühestens mit der Endabnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
14.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
XV. Schlussbestimmungen
15.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
15.2 Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Sprockhövel. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
15.3 Sollten individuelle Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15.4 Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.